Auszug aus dem Mehrwertsteuergesetz (Value Added Tax, VAT), 1975
„Ausländischer Einwohner mit einem Unternehmen oder Geschäftsaktivitäten in Israel.
(b) Der gemäß diesem Abschnitt ernannte Vertreter muss zu Zwecken dieses Gesetzes als die steuerpflichtige Person behandelt werden.
(c) Wenn der Vertreter aufhört, die steuerpflichtige Person zu vertreten, müssen die steuerpflichtige Person oder der Vertreter den Direktor spätestens 14 Tage, nachdem die Vertretung beendet wurde, schriftlich informieren. Der Steuerpflichtige muss in diesem Zeitraum wie im obenstehenden Unterabschnitt (a) beschrieben, einen neuen Vertreter ernennen und den Direktor über den Namen des neuen Vertreters informieren und die schriftliche Zustimmung des Vertreters beifügen.
Die Verpflichtungen gemäß Abschnitt (b) gelten so lange, bis der Vertreter dem Direktor nicht mitgeteilt hat, dass er die Vertretung beendet hat und wenn er das Ende der Vertretung im Voraus mitgeteilt hat, so gelten die genannten Verpflichtungen für ihn bis zu dem Tag, an dem die Vertretung endet.
(e) In diesem Abschnitt ist „ausländischer Einwohner“ wie in Abschnitt 1 definiert, einschließlich –
(1) in Bezug auf eine Person – eine Person, die sich in Israel mit einem Visum oder einer Aufenthaltserlaubnis aufhält, die kein Daueraufenthalt ist, wie vom Direktor angeordnet,
(2) in Bezug auf eine Körperschaft von Personen, wenn eine der folgenden Bedingungen zutrifft:
(a) es ist eine Körperschaft, die aus dem Ausland kontrolliert und geleitet wird,
(b) es ist ein in Israel als ausländisches Unternehmen registriertes Unternehmen, zu diesem Zweck „ausländisches Unternehmen“ wie in Abschnitt 1 des Unternehmensgesetzes von 1999 definiert.“
Zusätzlich zum oben erwähnten Gesetz trat 1961 die Körperschaftssteuerverordnung [neue Fassung], in Kraft, die im Abschnitt 68 Folgendes besagt:
„Ernennung eines Vertreters 68B.
(a) Wenn ein ausländischer Einwohner gemäß Abschnitt 60 des Mehrwertsteuergesetzte einen Vertreter ernennen muss, muss er auch zu Zwecken der Verordnung als Vertreter eine in Israel ansässige Person oder eine in Israel ansässige Körperschaft von Personen ernennen, die ein Unternehmen in Israel führt.
(b) Der Vertreter ist befugt, dem Veranlagungsbeamten Bericht zu erstatten, Einkünfte und Gewinne für den ausländischen Einwohner anzunehmen und die Steuer, die der ausländische Einwohner zu zahlen hat, nur aus dem Vermögen des ausländischen Einwohners abzuführen.
(c) Wenn der ausländische Einwohner, nicht wie in Unterabschnitt (a) beschrieben einen ausländischen Einwohner ernennt, ist der gemäß Mehrwertsteuergesetz ernannte Vertreter sein Vertreter zu Zwecken dieser Verordnung.(d) Der Finanzminister muss mit Genehmigung des Finanzkomitees der Knesset die Bestimmungen für die Umsetzung dieses Abschnitts und auch die Bestimmung für die Erstattung, die der Vertreter einreichen muss, festlegen.